Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung bei Rechtsgeschäften mit einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - falls keine anderslautende besondere Vereinbarung besteht - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 

II. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Käufer geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht - soweit wir uns in zumutbarer Weise um eine Belieferung bemüht haben - unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand, bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Tritt während dieser Verzögerung Unmöglichkeit oder das Unvermögen ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
7. Sollte uns der Käufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach dem vereinbarten Liefertermin eine angemessene Frist zur Lieferung setzen und wird diese von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.

 

III. Preise und Zahlung

1. Unsere Angebote gelten nur für den in der Anfrage genannten Lieferumfang. Wir weisen darauf hin, dass bei Sonderanfertigungen 10 %-ige Mehr- oder Minderlieferungen möglich sind.
2. Unsere Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten Gültigkeit, sofern die Lieferung innerhalb der nächsten 6 Monate erfolgt.
3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Entladung, Zoll und Transportversicherung.
4. Die vereinbarten Preise entsprechen den Bestellmengen. Sollten wir uns mit einer nachträglichen Minderung der Bestellmenge durch den Käufer einverstanden erklären, sind wir zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Bestellungen unserer Kunden mit einem Lieferwert ohne Umsatzsteuer unter 30,00 € werden mit einem Mindestauftragswert von 30,00 € berechnet.
5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Erstellung der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
6. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die der Käufer verlangt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware
- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die so entstandene Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist bis zu entsprechender schriftlicher Weisung des Lieferanten zur Einziehung berechtigt. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Wechselzahlungen bleibt bis zur Einlösung des Wechsels unser Eigentumsvorbehalt in voller Höhe bestehen. Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rückforderung des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

1. Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr dafür, dass sich die von uns gelieferte Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Kunden oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann, vielmehr ist es Sache des Käufers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung zu testen.
2. Sollte die von uns gelieferte Ware ganz oder teilweise Mängel im Sinne des § 434 BGB aufweisen, so hat uns dies der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist im Rahmen des normalen Geschäftsgangs verpflichtet, die von uns gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, stehen ihm Gewährleistungsrechte nicht zu.
3. Sofern die von uns gelieferte Ware Mängel aufweisen sollte, sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware durch mangelfreie zu ersetzen oder die mangelhafte Ware nachzubessern. Der Käufer hat uns die mangelhafte Ware zurückzugeben. Wir sind zweimal zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, wobei uns hierzu eine angemessene Frist eingeräumt werden muss. Sollte uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden, sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Käufer nach unserer Unterrichtung berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8. Sollte die Nacherfüllung zweimal scheitern, so stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 Ziffer 2 und 3 BGB zu, wobei auf Ziffer VII dieser Bedingungen verwiesen wird.

 

VII. Haftung

1. Nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, haften wir uneingeschränkt.
2. Für Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haften wir, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vertrags - typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden.
3. Bei einfacher sowie leichter Fahrlässigkeit haften wir gegenüber Unternehmern nicht, wenn unwesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
4. Im Übrigen ist die Haftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs - ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in zwölf Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII gelten die gesetzlichen Fristen.

 

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so wird für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Nürtingen vereinbart.

Dezember 2013


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